des Kreisverbands Lichtenfels von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
§ 1 Name
1) Die Organisation führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Lichtenfels, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, KV Lichtenfels.
2) Der Kreisverband Lichtenfels ist eine Untergliederung des Landesverbands und des Bundesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§ 2 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Kreisverbands Lichtenfels kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und keiner anderen Partei oder Wählervereinigung angehört. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand.
2) Die Mitgliedschaft im Kreisverband Lichtenfels schließt eine Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus.
3) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Lichtenfels, nicht vereinbar.
4) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und sofort wirksam. Über einen Antrag des Kreisvorstands auf Ausschluss an das gemäß § 10 Abs. 4 Parteiengesetz (PartG) nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht kann nur die Mitgliederversammlung (MV) entscheiden. In dringenden und schwierigen Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann nur nach einem entsprechenden Entschluss der MV der Kreisvorstand gemäß § 10 Abs. 5 PartG ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen.
§ 3 Ortsverbände
1) Innerhalb BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Lichtenfels, können sich Ortsverbände gründen.
2) Ortsverbände bilden sich innerhalb des Landkreises Lichtenfels. Sie können sich selber oder auf Ladung durch den Kreisvorstand konstituieren, indem sie sich einen Ortsvorstand wählen, diese Wahl protokollieren und dem Kreisvorstand anzeigen. Ortsverbände müssen mindestens drei Mitglieder haben. Soweit der Ortsverband nichts anderes bestimmt, sind seine Organe die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Wahl des Ortsvorstands erfolgt spätestens alle zwei Jahre durch die Ortsversammlung. Die Ortsverbände können sich eine eigene Satzung geben, die der Kreissatzung bzw. der Landes- und Bundessatzung nicht widersprechen darf. Die Ortsverbände regeln im Rahmen dieser Satzungen ihre Angelegenheiten selbstständig.
§ 4 Arbeitsgruppen
1) Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbands Arbeitsgruppen einrichten.
2) Die Konstituierung einer Arbeitsgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstands oder der MV mit einfacher Mehrheit.
3) Die Arbeitsgruppen arbeiten selbstständig in ihrem Bereich.
§ 5 Mandatsträgerinnen
1) Durch den Kreisverband als Kandidatinnen aufgestellte Mandatsträgerinnen im parlamentarischen Raum sowie die Fraktionen der kommunalen Mandatsträgerinnen sind gegenüber der MV und der Jahreshauptversammlung rechenschaftspflichtig.
2) Mandatsträgerinnen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge.
§ 6 Kreismitgliederversammlung, Aufgaben der Kreismitgliederversammlung
1) Die Kreismitgliederversammlung, kurz Mitgliederversammlung genannt, besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbands Lichtenfels. Sie ist das höchste Wahl- und Beschlussgremium des Kreisverbands Lichtenfels. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Kreisvorstands und die Delegierten und Ersatzdelegierten (für den Zeitraum von maximal zwei Jahren).
2) Eine jeweils eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung stellt die Kreisliste für die Kreistags-, Stadt- und Gemeinderatswahlen sowie die Bürgermeisterkandidatinnen und die Landratskandidatin auf, sofern kein Ortsverband dies übernimmt. Abstimmungsberechtigt auf diesen jeweils einberufenen Mitgliederversammlungen sind nur die in der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Erstwohnsitz gemeldeten Mitglieder und Anhängerinnen. Als Anhängerinnen gelten die Personen, welche auf dem Listenvorschlag des Kreisvorstands oder des jeweiligen Ortsvorstands als Kandidatinnen genannt sind.
3) Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstands entgegen.
4) Über die Kreissatzung des Kreisverbands Lichtenfels beschließt allein die Mitgliederversammlung. Sie kann darüber hinaus über alle Themen beraten und beschließen. Sie beschließt über die Entlastung des Kreisvorstands.
§ 7 Kreismitgliederversammlung: Einberufung, Antragsfrist, Antrags-, Abstimmungs- und Redeberechtigung, Beschlussfähigkeit
1) Die Mitgliederversammlung ist vom Kreisvorstand mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen (Datum des Poststempels oder der E-Mail) unter Vorlage einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Kreisvorstands, der Mitgliederversammlung, sowie auf Antrag von mindestens eines Fünftels aller Mitglieder des Kreisverbands. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Kreisvorstand die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzen. Die Gründe für die Verkürzung sind in der Ladung anzugeben.
2) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbands. Redeberechtigt sind alle auf der Mitgliederversammlung anwesenden Personen.
3) Anträge, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens drei Tage vor dem Termin dem Kreisvorstand vorliegen.
4) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt. Ein solcher Antrag wird behandelt, wenn sich mindestens ein Drittel der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder für seine Behandlung ausspricht. Satzungsänderungsanträge sind als Initiativantrag unzulässig.
5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind.
6) Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisverbands. Für die Annahme eines Antrags ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kreisverbands.
7) Mitgliederversammlungen, Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführerin zu unterzeichnen.
§ 8 Kreisvorstand
1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorstandssprecherinnen, einer Schriftführerin und der Kassiererin als weiteres Vorstandmitglied. Es gilt die Quote von mindestens 50 % Frauen bei den Sprecherposten und der gesamten Vorstandschaft. Sollte keine Frau für einen Frauenplatz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts.
2) Daneben können Beisitzerinnen gewählt werden.
3) Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4) Zur Vertretung nach außen sind die beiden Vorstandssprecherinnen je einzeln berechtigt.
5) Der Kreisvorstand initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbands zwischen den Mitgliederversammlungen.
6) Die Kassiererin trägt Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung. Es werden mit dem Kreisvorstand auch zwei Kassenprüferinnen gewählt, diese gehören jedoch nicht dem Kreisvorstand an.
7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Kreisvorstand ausgeführt.
8) Der Kreisvorstand tagt bei Bedarf, soll mindestens aber einmal vierteljährlich tagen. Er wird von mindestens einer Vorstandssprecherin oder von mindestens drei Kreisvorstandsmitgliedern einberufen.
9) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, darunter eine Vorstandssprecherin. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied des Kreisvorstands widerspricht.
§ 9 Delegierte des Kreisverbands
1) Die Mitgliederversammlung wählt Delegierte und Ersatzdelegierte gemäß § 6 dieser Satzung. Mindestens die Hälfte der Delegierten und Ersatzdelegierten sollen Frauen sein. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts.
2) Die Delegierten erstatten der Mitgliederversammlung im Anschluss an die Bezirksversammlung, die Landesdelegiertenkonferenz und die Bundesdelegiertenkonferenz Bericht.
§ 10 Auflösung des Kreisverbands
1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands kann nur die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbands zur Urabstimmung vorzulegen. Es gilt eine Zwei-Drittel-Mehrheit der eingegangenen Stimmen.
2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands beschlossen, so hat eine eigens einzuberufende Mitgliederversammlung vor dieser Urabstimmung über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbands im Falle seiner Auflösung zu entscheiden.
§ 11 Verweis auf die Landessatzung und das Frauenstatut
1) Diese Kreissatzung ist eine Satzung im Sinne des § 9 Abs. 2 der Bundessatzung und des § 9 der Satzung des Landesverbands Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
2) Für alle nicht in dieser Kreissatzung abschließend geregelten Fragen gilt die jeweils gültige Satzung des Landesverbands sinngemäß. Das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Bestandteil dieser Kreissatzung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Lichtenfels, den 24.07.2019